Vertragsrecht

Vertragsrecht

„pacta sunt servanda“-Verträge sind zu erfüllen.

Dieser Grundsatz aus dem römischen Recht gilt seit über 2.000 Jahren und ist auch Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass in Deutschland im Jahre 1900  in Kraft trat.

Die deutsche Umsetzung findet sich nunmehr in § 311 BGB. Das Vertragsrecht bietet zahlreiche Quellen von Auseinandersetzungen und Unstimmigkeiten:

  • Ist ein Vertrag wirksam zustande gekommen, wurde insbesondere die gesetzlich oder vertraglich vorausgesetzte Vertragsform eingehalten?
  • Hat eine der beteiligten Vertragsparteien gegen Vertragspflichten verstoßen?
  • Löst ein solcher Pflichtenverstoß Schadenersatzansprüche aus?
  • Ist der Vertrag als Werk- oder Dienstvertrag, als Kauf- oder Werklieferungsvertrag oder als Vertrag einer Art einzustufen?
  • Sind die vertraglichen Ansprüche möglicherweise verjährt oder verwirkt?
  • Hat ein Vertragspartner aufgrund von Erbfolge oder rechtsgeschäftlichen Verfügungen gewechselt?
  • Kann ein Vertrag möglicherweise angefochten oder widerrufen werden?

Diese Liste der potenziellen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen und Vertragsabschlüssen ließe sich seitenweise fortsetzen. Die Beratung unserer Mandanten in diesem Kernbereich des Zivilrechts ist unser tägliches Brot und stellt einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar. Grundsätzlich können wir Sie hier in allen Rechtsgebieten vertreten, da unser Recht so aufgebaut ist, dass dieselben allgemeinen Vorschriften grundsätzlich auf alle speziellen Vertragstypen anwendbar sind. Sollten wir im Rahmen Ihrer Beratung auf ein juristisches Feld stoßen, das Spezialwissen erfordert, stehen uns über unser Netzwerk Kollegen mit entsprechender Expertise zur Seite, die wir hinzuziehen können.